Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Schießausbildungsleistungen zwischen Maurice Ressel, Hans-Marchwitza-Str. 5, 16225 Eberswalde (nachfolgend „Ausbilder"), und seinen Kunden (nachfolgend „Teilnehmer").
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(3) Abweichende Bedingungen des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Ausbilder stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Ausbilder erbringt Schießausbildungsleistungen mit Kurzwaffe (Pistole) und Büchse, insbesondere Grundlagenkurse, Aufbautraining, Einzel-Coaching und Sachkunde-Vorbereitung. Die jeweils gebuchte Leistung ergibt sich aus der Kursbeschreibung zum Zeitpunkt der Buchung.
(2) Soweit nicht anders ausgewiesen, sind im Kurspreis enthalten: die Ausbildung durch den Ausbilder, die Stellung von Leihwaffe und Munition zum Verbrauch auf der Schießstätte, die Standgebühr sowie das Lehrmaterial. Anreise, Verpflegung und Unterkunft sind nicht enthalten.
(3) Die Kurse finden auf Schießstätten Dritter statt (siehe § 9). Der Ausbilder betreibt keine eigene Schießstätte.
(4) Die Teilnehmerzahl je Kurs ist begrenzt; die maximale Gruppengröße ergibt sich aus der Kursbeschreibung.
§ 3 Vertragsschluss bei Online-Buchung
(1) Die Darstellung der Kurse auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Mit dem Klick auf die Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen" gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab. Unmittelbar vor Abgabe der Buchung werden die wesentlichen Merkmale der Leistung (Kursart, Termin, Ort, Teilnehmerzahl), der Gesamtpreis als Endpreis sowie Identität und Anschrift des Ausbilders hervorgehoben dargestellt.
(3) Der Eingang der Buchung wird unverzüglich per E-Mail bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit Versand einer gesonderten Buchungsbestätigung durch den Ausbilder, spätestens mit Übersendung der Teilnahmebestätigung samt Rechnung, zustande.
(4) Der Ausbilder bestätigt dem Teilnehmer den Vertragsschluss spätestens vor Leistungsbeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) einschließlich aller Pflichtinformationen (§ 312f Abs. 2 BGB).
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung ausgewiesenen Preise. Die Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Kurspreises fällig. Der Restbetrag ist bis 7 Tage vor Kursbeginn ohne Abzug zu zahlen.
(3) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto.
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Kurse mit festem Termin: Bei der Buchung eines Schießkurses mit fest vereinbartem Termin handelt es sich um einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung, der einen spezifischen Termin im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vorsieht. Dem Teilnehmer steht insoweit kein gesetzliches Widerrufsrecht zu (Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Es gelten stattdessen die Stornoregelungen nach § 6.
(2) Sachkunde-Vorbereitungskurse und sonstige Leistungen ohne Freizeitcharakter: Soweit eine Leistung nicht unter Absatz 1 fällt, steht dem Teilnehmer als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesonderten Widerrufsbelehrung zu. Diese Belehrung und das Muster-Widerrufsformular sind Bestandteil der vorvertraglichen Informationen.
(3) Verlangt der Teilnehmer ausdrücklich, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung (§ 356 Abs. 4 BGB).
(4) Ob für einen konkreten Kurs ein Widerrufsrecht besteht, ergibt sich aus der jeweiligen Kursbeschreibung und wird dem Teilnehmer im Buchungsablauf vor Abgabe der Buchung ausgewiesen.
§ 6 Stornierung, Umbuchung und Ersatzteilnehmer
(1) Eine Stornierung ist nur in Textform (z. B. E-Mail) gegenüber dem Ausbilder möglich. Maßgeblich für die Berechnung ist der Eingang der Stornierungserklärung.
(2) Bei Stornierung erhebt der Ausbilder folgende pauschalierte Aufwendungs- und Schadensersatzbeträge:
| Zeitpunkt der Stornierung | Betrag |
|---|---|
| bis 30 Tage vor Kursbeginn | kostenfrei (Bearbeitungsgebühr 25 €) |
| ab 29 bis 15 Tage vor Kursbeginn | 50 % des Kurspreises |
| ab 14 bis 7 Tage vor Kursbeginn | 80 % des Kurspreises |
| ab 6 Tage vor Kursbeginn oder bei Nichterscheinen | 100 % des Kurspreises abzüglich ersparter Verbrauchskosten (insbesondere nicht verbrauchter Munition) |
(3) Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Ausbilder durch die Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannten Pauschalen entstanden ist.
(4) Eine einmalige Umbuchung auf einen anderen angebotenen Termin ist bis 14 Tage vor Kursbeginn gegen eine Bearbeitungsgebühr von 25 € möglich; danach gelten die Sätze nach Absatz 2 sinngemäß.
(5) Der Teilnehmer ist berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu benennen, sofern dieser die Teilnahmevoraussetzungen nach § 8 erfüllt. In diesem Fall entfallen Stornogebühren.
§ 7 Absage durch den Ausbilder und höhere Gewalt
(1) Der Ausbilder ist berechtigt, einen Kurs abzusagen oder zu verschieben bei höherer Gewalt, bei kurzfristiger Erkrankung des Ausbilders, bei Ausfall oder Sperrung der Schießstätte oder wenn eine etwaige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
(2) Eine witterungsbedingte Absage erfolgt nur, wenn die sichere oder sachgerechte Durchführung nicht möglich ist; bloß unangenehme Witterung berechtigt nicht zur Absage.
(3) Wird ein Kurs endgültig abgesagt, erstattet der Ausbilder den bereits gezahlten Kurspreis einschließlich einer geleisteten Anzahlung. Für weitergehende Ansprüche des Teilnehmers (z. B. Reise- oder Folgekosten) gilt § 14.
§ 8 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Teilnehmer müssen bei Kursbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1, § 27 Abs. 3 WaffG). Die Identität ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Der Ausbilder ist nach § 34 Abs. 1 WaffG verpflichtet, sich vor Überlassung der Leihwaffe von der Berechtigung des Teilnehmers zu überzeugen; ohne Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ist eine Teilnahme nicht möglich; es gelten die Stornoregelungen nach § 6.
(2) Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, denen ein Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG erteilt wurde, die nach § 5 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sind oder denen nach § 6 WaffG die persönliche Eignung fehlt. Der Teilnehmer versichert mit der Anmeldung verbindlich, dass kein solcher Ausschlussgrund vorliegt. Bei vorsätzlich falschen Angaben kann der Ausbilder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Kursgebühr wird in diesem Fall abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet; dem Teilnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Ausbilder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, dem Ausbilder vor Kursbeginn gesundheitliche Einschränkungen mitzuteilen, die für die sichere Teilnahme erheblich sind (z. B. Anfallsleiden, relevante Seh- oder Hörbeeinträchtigungen).
(4) Der Teilnehmer erscheint nüchtern und nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, Cannabis oder bewusstseinsverändernder Medikation. Der Ausbilder ist nach § 11 Abs. 1 AWaffV berechtigt und verpflichtet, bei Zweifeln den Schießbetrieb zu untersagen; bei festgestellter Beeinträchtigung oder Verweigerung einer Klärung erfolgt der Ausschluss ohne Erstattungsanspruch.
(5) Vor Kursbeginn unterzeichnet der Teilnehmer eine gesonderte Teilnahme- und Sicherheitserklärung, in der er den Erhalt der Sicherheitsbelehrung, seine gesundheitliche Eignung und Nüchternheit sowie das Nichtvorliegen waffenrechtlicher Ausschlussgründe (§ 8 Abs. 2) bestätigt. Diese Erklärung ist nicht Bestandteil dieser AGB. Wird sie nicht unterzeichnet, ist eine Teilnahme nicht möglich; es gelten die Stornoregelungen nach § 6.
§ 9 Einbeziehung der Standordnung
(1) Der Kurs findet auf der Schießstätte eines Drittbetreibers statt. Neben diesen AGB gelten zusätzlich die Standordnung, die Hausordnung, die Sicherheitsregeln und gegebenenfalls die Sportordnung des jeweiligen Schießstandbetreibers in der bei Kursdurchführung gültigen Fassung.
(2) Der Ausbilder übermittelt dem Teilnehmer die jeweils maßgebliche Standordnung mit der Buchungsbestätigung oder weist einen elektronischen Abrufort aus; die Standordnung ist zusätzlich am Stand ausgehängt.
(3) Anordnungen des Standbetreibers, der Standaufsicht und des Ausbilders sind nach § 11 Abs. 2 AWaffV zwingend zu befolgen. Im Konfliktfall geht die strengere Regelung vor.
§ 10 Leihwaffe und Munition
(1) Der Ausbilder stellt während der Kursdauer Leihwaffe(n) und die im Kurspreis enthaltene Munition zur Verfügung. Die Überlassung erfolgt ausschließlich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG (Waffe) und § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (Munition zum sofortigen Verbrauch) auf der jeweiligen Schießstätte.
(2) Die Leihwaffe darf zu keinem Zeitpunkt vom Stand entfernt werden; die Munition darf nicht mitgenommen, weitergegeben oder gelagert werden. Verstöße sind nach § 52 WaffG strafbewehrt.
(3) Der Teilnehmer behandelt Leihwaffe, Ausrüstung und Munition pfleglich und ausschließlich nach Anweisung des Ausbilders. Verlust, Diebstahl oder eine durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Beschädigung sind vom Teilnehmer in Höhe des Zeitwertes bzw. der Reparaturkosten zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Schäden, die der Teilnehmer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an Einrichtungen der Schießstätte oder am Eigentum Dritter verursacht.
(4) Die Waffe ist am Kursende vollständig an den Ausbilder zurückzugeben.
§ 11 Pflichten des Teilnehmers, Sicherheitsanweisungen, Aufsicht
(1) Der Teilnehmer befolgt die Sicherheitsanweisungen und die vor Ort erteilte Sicherheitseinweisung. Er trägt den vorgeschriebenen Gehör- und Augenschutz.
(2) Der Ausbilder übt während der Ausbildung die Funktion der verantwortlichen Aufsichtsperson nach § 10 AWaffV bzw. die Aufsicht als Veranstalter nach § 11 AWaffV aus. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten; bei Nichtbefolgung kann er das Schießen oder den Aufenthalt auf der Schießstätte untersagen (§ 11 Abs. 1 AWaffV).
(3) Der Teilnehmer ist mit der waffenrechtlich vorgeschriebenen Eintragung seines Namens, des Datums und der Übungsart in das Schießbuch der jeweiligen Schießstätte einverstanden.
§ 12 Ausschluss vom Kurs, Verfall der Gebühr
(1) Der Ausbilder ist berechtigt, den Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von der Ausbildung auszuschließen und vom Stand zu verweisen, wenn der Teilnehmer (a) Anweisungen der Aufsicht trotz Hinweis nicht befolgt, (b) unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder bewusstseinsverändernder Medikation steht, (c) andere durch leichtfertiges Hantieren mit der Waffe gefährdet, (d) einem nachträglich bekannt gewordenen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 2 unterliegt oder (e) falsche Angaben in der Anmeldung gemacht hat.
(2) Der Ausschluss stellt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB dar. Die Kursgebühr wird abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet, soweit der Ausschluss vom Teilnehmer zu vertreten ist; dem Teilnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Ausbilder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
§ 13 Sportordnung, Verbot des kampfmäßigen Schießens
(1) Die Ausbildung erfolgt ausschließlich im Rahmen einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes oder im Rahmen der Sachkundeausbildung nach § 7 WaffG.
(2) Das kampfmäßige Schießen nach § 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG sowie die nach § 7 Abs. 1 AWaffV unzulässigen Schießübungen sind ausgeschlossen.
§ 14 Haftung
(1) Der Ausbilder haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Ausbilders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Ausbilder haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Ausbilders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Ausbilder nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt, auf deren Einhaltung der Teilnehmer vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Übernahme einer Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit für die Durchführung der angebotenen Kurse eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben oder vom jeweiligen Schießstandbetreiber verlangt wird, unterhält der Ausbilder vor Aufnahme des Kursbetriebs den entsprechenden Versicherungsschutz. Angaben zum Versicherer und zur Deckungssumme werden an dieser Stelle ergänzt, sobald Kurse mit fest vereinbartem Termin angeboten werden.
§ 15 Verantwortungsabgrenzung Standbetreiber / Ausbilder
(1) Der Ausbilder ist verantwortlich für die fachgerechte Durchführung der Ausbildung, die Einweisung in die Leihwaffe, die Auswahl zulässiger Schießübungen im Rahmen der Standzulassung und die Beaufsichtigung nach § 11 Abs. 1 AWaffV.
(2) Der Standbetreiber bleibt verantwortlich für den baulichen und sicherheitstechnischen Zustand der Schießstätte (§ 27, § 27a WaffG) und für seine eigenen behördlichen Auflagen. Zwischen Teilnehmer und Standbetreiber besteht insoweit zusätzlich ein eigenes Standnutzungsverhältnis nach der jeweiligen Standordnung.
(3) Der Ausbilder haftet nicht für Schäden, die ein Teilnehmer einem anderen Teilnehmer oder Dritten zufügt, soweit den Ausbilder kein eigenes Aufsichts- oder Organisationsverschulden trifft. Die Haftung des Ausbilders nach § 14, insbesondere für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, bleibt unberührt.
(4) Dem Teilnehmer wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die das Schießen mit fremden Waffen einschließt.
§ 16 Wertgutscheine
Wertgutscheine werden derzeit nicht angeboten.
§ 17 Bild- und Tonaufnahmen, Datenschutz
(1) Aufnahmen durch den Teilnehmer auf der Schießstätte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausbilders und des Standbetreibers.
(2) Aufnahmen des Teilnehmers durch den Ausbilder zu Werbezwecken erfolgen nur mit gesonderter, jederzeit widerruflicher Einwilligung.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der gesonderten Datenschutzerklärung des Ausbilders.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Teilnehmer Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand. Gerichtsstand für Kaufleute: Eberswalde.
(3) Der Ausbilder ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.